Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fassung 1 vom 04.09.26
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Fahrschule Strothmann GmbH
Diese Geschäftsbedingungen bestehen aus zwei Teilen. Teil A regelt die Fahrausbildung und gilt für jeden Ausbildungsvertrag mit der Fahrschule Strothmann GmbH. Teil B regelt zusätzlich die Nutzung der Anwendung strothmann.app, über die Sie Ihre Ausbildung, Ihre Schulungen oder die Fahrer Ihres Unternehmens einsehen und verwalten können.
TEIL A - FAHRAUSBILDUNG
Ziffer 1 - Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht. Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von 1 Jahr seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
Ziffer 2 - Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekanntgegebenen zu entsprechen.
Ziffer 3 - Grundbetrag und Leistungen
a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
Ziffer 4 - Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
Ziffer 5 - Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler
- trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
- den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
- wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.
Ziffer 6 - Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
- 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt,
- 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt,
- 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt,
- 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss,
- der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist.
Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.
Ziffer 7 - Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Ziffer 8 - Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht,
b) wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Ziffer 9 - Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des Anschauungsmaterials verpflichtet.
Ziffer 10 - Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgung und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich an geeigneter Stelle anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
Ziffer 11 - Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeugs besitzt (§ 29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter Gebühren verpflichtet.
Ziffer 12 - Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.
Ziffer 13 - Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
TEIL B - NUTZUNG DER ANWENDUNG STROTHMANN.APP
B 1 - Anbieter und Geltungsbereich
Die Anwendung strothmann.app wird betrieben von der Fahrschule Strothmann GmbH, Dorstener Str. 8, 46348 Raesfeld, vertreten durch die Geschäftsführer Alexander Strothmann und Jonas Strothmann, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 19762 (nachfolgend "Fahrschule").
Teil B gilt für alle Personen, denen die Fahrschule einen Zugang zur Anwendung einrichtet: Fahrschüler, Fahrerinnen und Fahrer, die an Schulungen oder Weiterbildungen der Fahrschule teilnehmen, sowie Unternehmen und deren Ansprechpartner. Für Unternehmen gilt zusätzlich die gesondert zu unterzeichnende Kostenübernahmevereinbarung.
Die Anwendung ist ein unentgeltliches Zusatzangebot zum Ausbildungs- oder Schulungsvertrag. Ein Anspruch auf ihre Bereitstellung besteht nicht.
B 2 - Zugang und Zugangsdaten
Den Zugang richtet die Fahrschule ein. Die Zugangsdaten sind persönlich. Sie sind geheim zu halten und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Besteht der Verdacht, dass Dritte Kenntnis von den Zugangsdaten erlangt haben, ist die Fahrschule unverzüglich zu informieren und das Passwort zu ändern.
Die Funktion "30 Tage angemeldet bleiben" sollte nur auf eigenen, nicht mit anderen geteilten Geräten genutzt werden. Wer sie nutzt, trägt das Risiko, dass andere Personen mit Zugriff auf das Gerät die Anwendung ohne erneute Anmeldung öffnen können.
Ist der Fahrschüler minderjährig, wird der Zugang mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten genutzt, die auch den Ausbildungsvertrag schließen.
B 3 - Was die Anwendung leistet
Die Anwendung zeigt Ihnen Informationen aus der Fahrschulverwaltung: den Stand Ihrer Ausbildung oder Schulung, Termine, Theorie- und Fahrstunden, den Stand Ihres Prüfauftrags, Rechnungen und Ihren Kontostand, Unterlagen sowie Mitteilungen der Fahrschule. Je nach Zugang können Sie Unterlagen hochladen, Lerninhalte und Prüfungsfragen üben, sich zu Schulungen anmelden, Bewertungen abgeben und Dokumente elektronisch unterschreiben. Unternehmen verwalten darüber ihre Fahrerinnen und Fahrer, Führerscheinkontrollen, Schulungsplanungen und die Kostenübernahme.
Die Angaben in der Anwendung dienen Ihrer Information. Verbindlich bleiben der Ausbildungs- oder Schulungsvertrag, der Preisaushang und die jeweilige Rechnung. Die Daten stammen aus der Fahrschulverwaltung und werden regelmäßig abgeglichen; kurzzeitige Abweichungen sind möglich. Fällt Ihnen eine unrichtige Angabe auf, teilen Sie uns das bitte mit.
Die Fahrschule kann den Funktionsumfang der Anwendung jederzeit erweitern, ändern oder einzelne Funktionen einstellen, soweit Ihre Rechte aus dem Ausbildungs- oder Schulungsvertrag dadurch nicht berührt werden.
B 4 - Mitteilungen
Die Fahrschule darf Ihnen Mitteilungen, die Ihre Ausbildung oder Schulung betreffen, über die Anwendung sowie per E-Mail zusenden - etwa Erinnerungen an Fristen, Prüfungstermine, Rechnungen und Zahlungserinnerungen. Mitteilungen per SMS oder WhatsApp versendet die Fahrschule nur, wenn Sie dem zugestimmt haben. Diese Zustimmung können Sie jederzeit widerrufen, indem Sie uns eine kurze Nachricht schicken. Werbung erhalten Sie nur, wenn Sie dafür gesondert eingewilligt haben.
Rechnungen, Zahlungserinnerungen und Mahnungen können Ihnen elektronisch zugestellt werden. Sie gelten als zugegangen, sobald sie in der Anwendung abrufbar sind oder Ihnen per E-Mail übermittelt wurden.
B 5 - Elektronische Unterschriften
Über die Anwendung können Anwesenheitslisten, Ausbildungsverträge, Unterweisungen und Vereinbarungen elektronisch unterschrieben werden. Die Unterschrift wird mit Zeitpunkt, verwendetem Gerät und einer Prüfsumme des unterschriebenen Dokuments festgehalten. Soweit das Gesetz keine strengere Form verlangt, erkennen beide Seiten diese elektronische Unterschrift als verbindlich an.
B 6 - Ihre Pflichten bei der Nutzung
Sie verpflichten sich,
- die Anwendung nur für die eigenen Zwecke im Rahmen Ihres Vertrags mit der Fahrschule zu nutzen,
- keine Zugriffe auf Daten anderer Personen zu versuchen und keine automatisierten Abfragen einzusetzen,
- keine Maßnahmen zu ergreifen, die den Betrieb der Anwendung beeinträchtigen können,
- nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und nur solche Unterlagen hochzuladen, zu deren Verwendung Sie berechtigt sind.
Lerninhalte, Prüfungsfragen, Texte und Grafiken in der Anwendung sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen sie für die eigene Ausbildung nutzen, aber nicht vervielfältigen, verbreiten oder Dritten zugänglich machen.
B 7 - Verfügbarkeit und Wartung
Die Fahrschule bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit der Anwendung, garantiert sie jedoch nicht. Wartungsarbeiten, Aktualisierungen und Störungen können dazu führen, dass die Anwendung zeitweise nicht erreichbar ist. Termine und Fristen aus Ihrem Ausbildungs- oder Schulungsvertrag bleiben davon unberührt; im Zweifel wenden Sie sich telefonisch oder per E-Mail an die Fahrschule.
B 8 - Haftung
Die Fahrschule haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht - einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen - ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Die Fahrschule haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die Anwendung zeitweise nicht verfügbar ist oder dass Sie Zugangsdaten nicht sorgfältig verwahrt haben. Die Anwendung ersetzt keine persönliche Beratung im Einzelfall.
B 9 - Sperrung und Ende des Zugangs
Die Fahrschule kann den Zugang sperren, wenn ein Verstoß gegen diese Bedingungen vorliegt oder der begründete Verdacht besteht, dass der Zugang missbraucht wird. Der Zugang endet mit dem Ende des Ausbildungs- oder Schulungsverhältnisses beziehungsweise der Zusammenarbeit mit dem Unternehmen. Ihre Daten werden nach den gesetzlichen Fristen gelöscht; Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.
B 10 - Änderungen dieser Bedingungen
Die Fahrschule kann Teil B ändern, wenn sich der Funktionsumfang der Anwendung, die Rechtslage oder die technischen Gegebenheiten ändern. Eine geänderte Fassung wird Ihnen bei der nächsten Anmeldung angezeigt. Die Nutzung der Anwendung ist erst nach Ihrer Zustimmung zur neuen Fassung möglich. Ihr Ausbildungs- oder Schulungsvertrag bleibt von einer Ablehnung unberührt; Sie erhalten die Informationen dann auf anderem Weg.
B 11 - Datenschutz
Wie die Fahrschule Ihre personenbezogenen Daten in der Anwendung verarbeitet, erklärt die Datenschutzerklärung, die Ihnen zusammen mit diesen Bedingungen vorgelegt wird.
B 12 - Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für den Gerichtsstand gilt Ziffer 12 des Teils A. Die Fahrschule ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: 04.09.2026
Teil A entspricht den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fahrschule Strothmann GmbH mit Stand 01.01.2025.